Häufige Fragen zur Pflegeberatung
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie mich einfach an.
Meine Beratung ist für Sie komplett kostenlos. Die Kosten werden direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet. Ihnen entstehen keinerlei Kosten – weder für Beratungsbesuche nach § 37.3 noch für die Unterstützung bei Pflegegrad-Anträgen.
Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2 sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch durchführen zu lassen. Dieser dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Ohne Nachweis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 seit 2026 ebenfalls halbjährlich (zuvor vierteljährlich). Bei Pflegegrad 1 ist der Besuch freiwillig (1× halbjährlich möglich).
Sie können den Antrag formlos bei Ihrer Pflegekasse stellen – telefonisch oder schriftlich. Anschließend kommt der Medizinische Dienst zur Begutachtung. Ich unterstütze Sie bei der Antragstellung und bereite Sie auf die Begutachtung vor.
Sie haben das Recht auf Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids. Jeder dritte Widerspruch in Hessen ist erfolgreich. Kontaktieren Sie mich umgehend – ich prüfe Ihr Gutachten und unterstütze Sie beim Widerspruch.
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5) können bis zu 4.180 Euro Zuschuss pro Maßnahme für barrierefreie Umbauten erhalten. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Ja, alle Beratungen finden bei Ihnen zu Hause statt. Ich bin in Battenberg (Eder), Frankenberg, Allendorf, Hatzfeld, Münchhausen und dem gesamten Edertal sowie Teilen des Landkreises Marburg-Biedenkopf unterwegs.
Am einfachsten per Telefon unter 0151 149 039 46 (mobil) oder 06452 911 01 92 (Festnetz), per WhatsApp oder per E-Mail an info@pflegeberatung-seipp.de. Ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad (1–5) haben Anspruch auf 131 € pro Monat für anerkannte Entlastungsangebote wie Betreuung, Haushaltshilfe oder Tages-/Nachtpflege. Das Budget wird im Kalenderjahr angespart. Nicht genutztes Guthaben kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Wenn die pflegende Person verhindert ist (Urlaub, Krankheit, Auszeit), übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro pro Jahr für eine Ersatzpflege. Dieser Gemeinsame Jahresbetrag gilt seit dem 1. Juli 2025 und kann stundenweise oder tageweise genutzt werden.
Ja, ich bin freiberufliche Pflegeberaterin und an keinen Pflegedienst gebunden. Meine Beratung orientiert sich ausschließlich an Ihren Bedürfnissen und Ansprüchen – neutral und unabhängig.
Noch Fragen? Ich bin für Sie da.
Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir – kostenlos und unverbindlich.
Abrechnung erfolgt direkt mit Ihrer Pflegekasse – für Sie entstehen keine Kosten.